AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen von Katrin Sellerbeck (nachfolgend Auftragnehmerin), Berlin.

Anwendbarkeit

Von den nachfolgenden Bedingungen sind auf Rechtsbeziehungen mit Verbrauchern, d.h. Personen, die den Vertrag zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, §2, §3 Abs. 3 und 4, §8 und §10 nicht anwendbar. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind im Übrigen gültig für alle Geschäftsbeziehungen der Auftragnehmerin. Entgegenstehenden AGB des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

§ 1 Leistungsumfang

(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag mit seinen Anlagen einschließlich etwaiger in den jeweiligen Einzelvertrag einbezogener besonderer Geschäftsbedingungen, sowie soweit vorhanden den Pflichtenheften. Die von der Auftragnehmerin zu erbringende Gesamtleistung wird nachfolgend auch als „Produkt“ bezeichnet.

(2) Der jeweilige Einzelvertrag kommt – sofern nichts anderes vereinbart ist – dadurch zu Stande, dass die Auftragnehmerin dem Kunden ein Angebot unterbreitet, welches der Kunde ausdrücklich oder durch schlüssige Handlung („konkludent“) annimmt. Als konkludente Annahme gilt insbesondere die Leistung einer Anzahlung auf das Angebot.

(3) Der Leistungsbeginn richtet sich nach der einzelvertraglichen Regelung. Abgabetermine stellen nur Richtwerte dar, sofern nicht ausdrücklich ein anderes bestimmt ist.

§ 2 Verantwortlicher; Mitwirkungspflichten

(1) Der Kunde bestimmt einen Verantwortlichen als Ansprechpartner für das Projekt, sofern er nicht selbst dafür zur Verfügung steht. Der Verantwortliche entscheidet für seine Partei bindend über den Fortgang der Zusammenarbeit und gilt als Ansprechpartner für alle Angelegenheiten.

(2) Der Verantwortliche des Kunden ist für die Bereitstellung, Richtigkeit und Vollständigkeit aller Informationen, Arbeitsunterlagen und Arbeitsmittel, die zur Erbringung der vereinbarten Leistungen benötigt werden, und für die Herstellung des Kontaktes zu seinen Fachabteilungen verantwortlich. Er ist weiter dafür verantwortlich, dass notwendige Entscheidungen des Kunden zeitgerecht getroffen werden.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungsleistungen des Kunden und seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig im erforderlichen Umfang und für die Auftragnehmerin kostenfrei erbracht werden.

(4) Falls der Kunde seiner Mitwirkungspflicht trotz angemessener Nachfristsetzung nicht oder nicht ausreichend nachkommt, hat er die daraus entstehenden Folgen, wie etwa Mehraufwand oder Verzögerungen der Leistungen der Auftragnehmerin zu tragen. Der Kunde ist in diesem Fall ferner verpflichtet, der Auftragnehmerin den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Während der Dauer der Verzögerung ist die Auftragnehmerin von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Einzelvertrag und diesen AGB befreit.

§ 3 Urheber- und Leistungsschutzrechte

(1) Auftragnehmerin räumt dem Kunden erst mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Recht ein, das vereinbarte Produkt in dem im Vertrag festgelegten Umfang zu nutzen. Solange das Produkt nicht vollständig abgenommen und bezahlt ist, ist der Kunde nur zur vorläufigen Nutzung zu Testzwecken berechtigt. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Auftragnehmerin berechtigt, dem Kunden eine weitere Nutzung des Produktes zu untersagen.

(2) Ist der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung im Vertrag nicht vereinbart, handelt es sich um ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum Einsatz auf Dauer.

(3) Sofern die Auftragnehmerin aufgrund des Erfolges, bzw. der Verbreitung eines Produktes zur Nachleistung von Urhebervergütungen an Nachunternehmer nach dem Urheberrecht verpflichtet ist, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, auch gegenüber dem Kunden eine angemessene Nachvergütung zu verlangen.

(4) Die Auftragnehmerin bringt an allen seinen Arbeiten, auch solchen die nicht dem Urheberrecht unterfallen, unaufdringliche Urheberrechtsvermerke an. Der Kunde wird diese nicht entfernen.

§ 4 Höhe der Vergütung

(1) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste, sofern nicht der Einzelvertrag eine Honorarvereinbarung enthält.

(2) Im Einzelvertrag angegebene Schätzungen des voraussichtlich erforderlichen Leistungsumfanges sind unverbindlich. Sie beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Falls die Auftragnehmerin im Laufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird die Auftragnehmerin den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen. Bis zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmung des Kunden wird die Auftragnehmerin die dem Schätzpreis zugrunde liegenden Leistungs- und Mengenansätze höchstens um 7 % überschreiten.

(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der bei Leistungserbringung jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.

(4) Reisekosten einschließlich Unterbringung und sonstiger Auslagen werden dem Kunden in voller Höhe in Rechnung gestellt.

§ 5 Abrechnung

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelvertrag rechnet die Auftragnehmerin über die erbrachten Leistungen monatlich nachträglich ab.

(2) Die Auftragnehmerin ist zur Berechnung eines angemessenen Vorschusses berechtigt. Ergibt dieser sich nicht aus dem Angebot, so beträgt er 1/3 der Auftragssumme.

(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der bei Leistungserbringung jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.

§ 6 Haftung

(1) Bei Verlust von Daten haftet die Auftragnehmerin nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist.

(2) die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass Leistungen nicht an einem vereinbarten Termin durchgeführt werden können oder sich der Beginn der Leistungen verzögert, wenn die Gründe hierfür außerhalb des Einflussbereiches der Auftragnehmerin liegen.

(3) Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für außerhalb ihres vertraglich übernommen Verantwortungsbereichs liegende Ereignisse und Umstände; dies gilt insbesondere für die Leistungen von Telekommunikationsdienstleistern oder Hostingprovidern.

(4) Die Auftragnehmerin übernimmt ferner keine Haftung für Schadereignisse, die entstehen, weil die Auftragnehmerin von Kundenseite zur Verfügung gestellte Computerprogramme oder andere Dateien oder Datenquellen in ihre Leistungen einbezieht. Insbesondere haftet die Auftragnehmerin nicht für mangelnde Interoperabilität der vom Kunden zur Verfügung gestellten Computerprogramme.

(5) Die Auftragnehmerin übernimmt keine rechtliche Prüfung, ob die Verwendung von Bezeichnungen, Werbetexten oder Slogans nach dem Marken- und Wettbewerbsrecht zulässig ist. Diese Prüfung obliegt dem Kunden. Auf Wunsch des Kunden wird die Auftragnehmerin mit einer vom Kunden beauftragten Anwaltskanzlei diesbezüglich zusammen arbeiten.

(6) Die Auftragnehmerin übernimmt keine Prüfung hinsichtlich des vom Kunden gestellten Materials (z.B. Computerprogramme Bilder, Texte, Datenbanken) auf die mögliche Verletzung von Urheberrechten Dritter. Der Kunde ist dafür verantwortlich, der Auftragnehmerin nur solches Material zur Verfügung zu stellen, an denen er die notwendigen Rechte zur Durchführung des Vertrages besitzt. Wird die Auftragnehmerin von Dritten in Anspruch genommen, weil sie in vertragsgemäßer Weise Vorlagen oder Materialien benutzt hat, die durch den Kunden überlassen worden sind, so ist der Kunde zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet.

(7) Die vorbezeichneten Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten der Auftragnehmerin.

§ 7 Subunternehmer

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, freie Mitarbeiter und Subunternehmer zu beauftragen, sofern etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist.

§ 8 Datenschutz und Datensicherheit, Referenzkunden

(1) Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. Personenbezogene Daten sind von den Parteien als solche zu bezeichnen.

(2) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Kunden öffentlich als Referenzkunden zu benennen.

§ 9 Höhere Gewalt

(1) Die Auftragnehmerin ist von der Verpflichtung zur Leistung aus diesem Vertrag befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist.

(2) Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Krieg, Streiks, Unruhen, Enteignungen, kardinale Rechtsänderungen, Sturm, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige von Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände. Insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle, Systemausfälle im Internet und Unterbrechungen oder Zerstörung datenführender Leitungen.

(3) Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen.

§ 10 Gerichtsstandsklausel

Wenn der Kunde ein Kaufmann, eine Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand am Sitz der Auftragnehmerin.